Das Wichtigste zum
Waffenrecht
Das Waffengesetz regelt den Umgang mit Waffen, insbesondere
Schusswaffen und Munition. Unter das Waffengesetz fallen neben den
Schusswaffen im herkömmlichen Sinne (Feuerwaffen) auch Luftdruck-,
Federdruck- und CO2-Waffen sowie die Armbrust als sonstiger
Gegenstand; nicht geregelt ist der Bogen.
Erwerb und
Besitz von Schusswaffen und Munition
Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen und Armbrüste können
erlaubnisfrei ab 18 Jahren erworben werden. Für den Erwerb und
Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist Voraussetzung:
- Vollendung des 18.
Lebensjahres für Schusswaffen im Kaliber bis zu 5,6 mm lfb für
Munition mit Randfeuerzündung und einer Mündungsenergie bis 200
Joule, für Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen bis Kal. 12
– wenn diese Waffen nach der Sportordnung zugelassen sind.
- sonst: Vollendung des 21.
Lebensjahres. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist ein
amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über
die geistige Eignung vorzulegen. – Dies gilt nicht für die o.a.
Waffen.
- Zuverlässigkeit (§ 5) fehlt
z. B. bei Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu mehr als
60 Tagessätzen wegen sonstiger Tat; bei wiederholtem oder
gröblichem Verstoß gegen Waffen G, Sprengstoff G oder Bundesjagd
G, bei Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen
Vereinigung.
- Persönliche Eignung (§ 6)
fehlt z. B. bei Alkohol- oder Suchtmittelabhängigkeit,
psychischer Krankheit oder der Gefahr des unvorsichtigen oder
unsachgemäßen Umgangs.
- Sachkunde (§ 8) setzt die
nachgewiesene Kenntnis waffentechnischer und rechtlicher Regeln
voraus.
Die Erlaubnis wird durch eine
Waffenbesitzkarte (WBK) erteilt; sie gilt zum Erwerb 1 Jahr und zum
Besitz unbefristet. Der Erwerb ist binnen 2 Wochen der Behörde
anzuzeigen.
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition (§
10) wird durch Eintragung in eine WBK für die darin eingetragenen
Schusswaffen erteilt; sie gilt für den Erwerb 6 Jahre und für den
Besitz unbefristet.
Bedürfnis für Sportschützen (§
14)
- Mindestens 12-monatige
Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem anerkannten
Schießsportverband angehört, sowie regelmäßige Ausübung des
Schießsports. Als „regelmäßig“ wird in der Praxis vieler
Behörden eine in der Regel 18-malige schießsportliche Betätigung
im Jahr gefordert.
- Die Waffe muss für die
Sportdisziplin nach der Sportordnung des DSB oder der
Landesverbände (Liste B) zugelassen und erforderlich
sein. Beide Voraussetzungen sind durch eine Bescheinigung des
Verbandes glaubhaft zu machen. Innerhalb von 6 Monaten dürfen
nicht mehr als 2 Schusswaffen erworben werden.
Dies gilt bis
zu 3 halbautomatischen Langwaffen und bis zu 2 Kurzwaffen.
- Weitere Waffen können erworben
werden, wenn sie zur Ausübung weiterer Disziplinen benötigt
werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind
und der Verband dies bescheinigt. Voraussetzung für die
Überschreitung dieses "Regelkontingents" ist die regelmäßige
Teilnahme des Antragstellers an Schießsportwettkämpfen.
- Eine unbefristete Erlaubnis
wird erteilt zum Erwerb von Einzellader-Langwaffen,
Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen, einläufige
Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition, mehrschüssige Kurz-
und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), die
auf die sog.
Gelbe WBK eingetragen werden.
Das Bedürfnis wird nach 3 Jahren
von der Behörde überprüft, danach kann die Behörde das Fortbestehen
des Bedürfnisses überprüfen. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
werden mindestens alle 3 Jahre geprüft. Diese Überprüfung kann
grundsätzlich gebührenpflichtig sein.
Schießen / Altersgrenzen (§
27)
Außerhalb von Schießstätten bedarf das Schießen mit
Schusswaffen einer Erlaubnis. Auf Schießstätten darf ohne Erlaubnis
geschossen werden:
- ab 12 Jahren: mit Luftdruck-,
Federdruck- und CO2-Waffen
- ab 14 Jahren: mit sonstigen
Waffen, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein
Einverständnis erklärt hat oder anwesend ist und eine zur
Kinder- und Jugendarbeit geeignete Person das Schießen
beaufsichtigt
- ab 16 Jahren: ohne jede
Einschränkung
Von den Altersgrenzen soll eine
Ausnahme bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung
die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung
des Vereins die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.
Für das Schießen mit der Armbrust gilt keine Altersbegrenzung.
Führen / Transport (§ 12)
Das Führen von Schusswaffen bedarf der Erlaubnis (Waffenschein §
10). Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn
die Schusswaffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von
einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis
umfassten Zweck befördert wird.
„Nicht schussbereit“ heißt, dass die Waffe nicht geladen sein darf;
es dürfen weder Munition noch Geschosse in der Trommel, im in die
Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sein.
Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist ansonsten
zulässig.
„Nicht zugriffsbereit“ ist eine Waffe dann, wenn sie
- nicht unmittelbar in Anschlag
gebracht werden kann (d.h. mit wenigen [= 3 oder weniger]
Handgriffen)
- in einem verschlossenen
Behältnis mitgeführt (d.h. in einem zusätzlich gegen das
einfache öffnen gesicherten Behältnis, z.B. durch ein Schloss
oder im abgeschlossenen Kofferraum)
Das Führen der Armbrust ist
erlaubnisfrei. Der Transport von Munition unterliegt keinen
Beschränkungen hinsichtlich eines Behältnisses; allerdings muss der
Transport so erfolgen, dass ein Zugriff Unbefugter nicht möglich
ist.
Aufbewahrung
- bis zu 10 Langwaffen im sog.
A-Schrank.
- Kurzwaffen im sog. B- oder
0-Schrank.
- Munition ist getrennt von der
Waffe aufzubewahren, ausgenommen bei Aufbewahrung im B- bzw.
0-Schrank.
Vergleichbar gesicherte Räume
gelten als gleichwertig. Die sichere Aufbewahrung ist auf Verlangen
nachzuweisen.
Europäischer
Feuerwaffenpass
Sportschützen können nach der
europäischen Waffen-Richtlinie einen Europäischen Feuerwaffenpass
erhalten, in den erlaubnispflichtige Waffen eingetragen werden. Er
berechtigt zur Mitnahme der Waffen in ein anderes EU-Land, wenn ein
Grund (z.B. Einladung zum Sportschießen) nachgewiesen wird. Für
Sportschützen aus anderen EU-Ländern gilt dies für bis zu 6
erlaubnispflichtigen Waffen und die erforderliche Munition.
Schießsportverband und
Schießsportverein (§ 15)
Ein Zusammenschluss
schießsportlicher Vereine wird unter bestimmten Voraussetzungen vom
Bundesverwaltungsamt als Schießsportverband anerkannt. Die
Schießsportvereine müssen einen Nachweis über die Häufigkeit der
schieß-sportlichen Aktivitäten ihrer Mitglieder während der ersten 3
Jahre nach Erteilung einer WBK führen. Sportschützen mit einer WBK
sind bei ihrem Austritt aus dem Verein von diesem an die zuständige
Behörde zu melden.